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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Weinfeder
e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
Das Geschäftsjahr des Vereins gilt jeweils vom 1.5. bis zum
30.4.
§ 2 Zweck des Vereins
Weinfeder
e.V. versteht sich als Vereinigung von Weinpublizisten mit folgenden
Zielen:
Der Verein
dient der internen und externen Kommunikation von weinfachlich
arbeitenden Publizisten und der Weinwirtschaft, von Verlagen
und Medienanstalten sowie den Konsumenten.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen:
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Interne Verständigung
über die ethischen Prinzipien weinjournalistischer Arbeit.
Der Verein und seine Mitglieder sorgen für größtmögliche
Transparenz in allen Fragen wirtschaftlicher Verquickung |
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Förderung der
Kompetenz der Weinpublizisten |
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Förderung des
weinpublizistischen Nachwuchses |
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Sensiblisierung
der Mitglieder für berufsständische und ethische Probleme
des Weinpublizismus |
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Durchführung
von gemeinsamen Veranstaltungen, z.B. Diskussionsforen,
Seminaren etc. |
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Einrichtung einer
zentralen Schnittstelle zwischen Weinpublizisten und der
Weinwirtschaft |
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Vertretung der
weinpublizistischen Interessen gegenüber Verlagen und elektronischen
Medien |
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Durchführung
von Maßnahmen zur Förderung des Images und der Seriösität
des Weinpublizismus |
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Vertretung der
deutschsprachigen Weinpublizisten in internationalen Weinjournalistenverbänden
(FIJEV) |
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Maßnahmen zur
Förderung der Weinkultur |
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Maßnahmen zum
Schutz des Endverbrauchers |
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an:
Reporter
ohne Grenzen e.V. - Deutsche
Sektion von "Reporters sans frontières"
Skalitzer Straße 101, D-10997 Berlin
Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(nach
oben)
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als Mitglieder
sind Publizisten zugelassen, die regelmäßig über Wein berichten
und die im Pressecode
des deutschen Presserates aufgestellten ethischen Grundsätze
teilen und achten.
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Die Mitgliedschaft
wird in der Gründungsversammlung durch Mehrheitsbeschluss
erreicht, spätere Aufnahmen müssen schriftlich eingereicht
und durch 2 Paten vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. |
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Weinpublizisten,
die gleichzeitig in der Weinwirtschaft tätig sind oder dort
ihren Lebensunterhalt verdienen, sind verpflichtet, diese
Tätigkeit gegenüber dem Vorstand unmittelbar offenzulegen.
Eine Mitgliedschaft kommt nur dann in Frage, wenn der Schwerpunkt
der Arbeit im Weinsektor publizistischer Art ist, bzw. wenn
die Art der Tätigkeit keinen Interessenkonflikt beinhaltet.
Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Betroffene
und Mitglieder haben das Recht, die Jahreshauptversammlung
gegen diese Entscheidung anzurufen.
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(nach oben)
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitglieds,
b)
durch freiwilligen Austritt,
c)
durch Streichung von der Mitgliedsliste,
d)
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand
hat das Recht zum Ausschluss von Mitgliedern. Die Ausschlussgründe
sind:
nach Abmahnung
wiederholte Verstöße gegen die Satzung, insbesondere die Zuwiderhandlung
der Offenlegungspflicht in Bezug auf Tätigkeiten in der Weinwirtschaft.
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung
gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(nach oben)
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(nach oben)
§ 6 Organe des Vereins
Organe
des Vereines sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
(nach
oben)
§ 7 Der Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden
Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- zwei Beisitzern.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten.
Der
Vorsitzende wird ermächtigt, alleine die Anmeldung zum eingetragenen
Verein beim Amtsgericht vorzunehmen.
(nach
oben)
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind.
Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnungen,
2.
Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts,
5.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern.
(nach
oben)
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt. Das Amtsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(nach
oben)
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende, oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden
Vorsitzenden. Abstimmungen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(nach
oben)
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein
Ehrenmitglied eine Stimme.
Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
2. Feststellung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrages,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstands,
4. Beschlussfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 5. Beschlussfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
sowie über die
Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In
Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
(nach
oben)
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres,
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
(nach
oben)
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von den stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei
der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden.
Für
die Wahlen zum Vorstand gilt folgendes:
Hat
im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmer erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung
aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum
Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet
werden.
(nach
oben)
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes
Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen
können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(nach oben)
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(nach oben)
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Die
vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.
September 2001 beschlossen.
Die Änderung in § 7, Anzahl der Mitglieder des Vorstandes,
wurde in der Mitgliederversammlung vom
29. April 2007 beschlossen.
(nach oben)
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